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7. Haftung für Inhalte
Das Landgericht Düsseldorf hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass ein Homepagebetreiber für Einträge in seinem Gästebuch haftet. Regelmäßige Kontrollen in einem offenen Gästebuch, in dem jeder eine Nachricht hinterlassen kann, sind danach zumutbar. Sind rechtsverletzende und beleidigende Beiträge über Monate hinweg nachlesbar, obwohl andere Beiträge gelöscht und die Homepage in dieser Zeit aktualisiert wurden, gelten die Einträge als eigener Inhalt. Damit befindet sich das Gericht auf einer Linie mit dem LG Trier, das erst kürzlich die Haftung für beleidigende Gästebucheinträge bejaht hatte.

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